Informationen zu Kindersextourismus

28. September 2010 | Themenbereich: Bundeskriminalamt | Drucken

Was ist unter Kindersextourismus zu verstehen? Der kriminologische Begriff “Kindersextourismus” umschreibt den sexuellen Missbrauch von Kindern gem. §§ 176, 176a und 176b StGB, begangen durch deutsche Staatsangehörige im Ausland.
Der durch deutsche Täter im Ausland begangene Missbrauch ausländischer Kinder und Jugendlicher kann in Deutschland selbst dann bestraft werden, wenn die Handlung im betreffenden Staat nicht mit Strafe bedroht ist.
Wo kann ich Straftaten bezüglich Kindersextourismus melden?

Die Aufgaben des BKA sind auf dem Gebiet der Ermittlungen auf wenige, eng umrissene Bereiche beschränkt. Im Bereich der Verfolgung von Sexualdelikten hat das BKA im Regelfall keine Ermittlungszuständigkeit, sondern leitet Mitteilungen von Privatpersonen an die zuständige Polizeibehörde weiter.

Alle Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen.
Wenngleich dies auch für das BKA gilt, müssen wir die Strafanzeigen an die zuständige Polizeibehörde der Länder weiterleiten. Im Interesse einer unverzüglichen Beendigung eines andauernden oder eventuell zur Verhinderung eines bevorstehenden sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Ausland empfiehlt das BKA, sich an Ihre örtliche Polizeidienststelle oder an das für Sie zuständige Landeskriminalamt zu wenden.
Alternativ ist vor Ort die Information der örtlichen Polizei oder der jeweiligen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland denkbar.

Bei einer Mitteilung per E-Mail an das BKA sollten Sie neben Ihren Personalien Ihre telefonische und postalische Erreichbarkeit angeben.

Kontakt-E-Mail: stopp-missbrauch@bka.de

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