Google Street View contra Privatsphäre

19. August 2010 | Themenbereich: Innere Sicherheit, Niedersachsen | Drucken

Rede von Innenminister Uwe Schünemann zum Antrag der Fraktion der FDP

Seit etwa zwei Jahren befahren Mitarbeiter der amerikanischen Firma Google Städte in Deutschland und erfassen dabei die Straßenpanora­men, um diese dann zum Abruf für je­dermann in das Internet zu stellen. Diese Aktivitäten haben sowohl bei den Bürgerinnen und Bürgern als auch bei den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in starkem Maße Auf­merk­samkeit erregt. Bürgerinnen und Bürger befürchten dabei, dass Informationen über ihre per­sönlichen Verhältnisse wie z. B. Wohnverhält­nisse, Hausansichten oder Abbildungen von Personen weltweit veröf­fentlicht und missbraucht werden, etwa indem Einbrecher lohnens­werte Objekte auskundschaften oder die Daten unter Verknüpfung mit weiteren personenbe­zogenen Daten Rückschlüsse auf die Persönlichkeit oder das Verhalten der Betroffenen ziehen lassen, ohne dass diese dies kon­trollieren können.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet auch, selbst über Ausmaß und Umgang mit den eigenen personen­bezogenen Daten zu entschei­den. Hierzu gehört auch das Recht, aus per­sönlichen oder wirtschaftlichen Interessen persönlichen Daten für jeder­mann im Internet zugänglich zu machen. Auch möchten Privatpersonen die Informationen aus Google Street View nutzen, z. B. für die Urlaubs- und Reiseplanung oder einen virtuellen Spaziergang durch ferne Länder. Gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten kommen hinzu. Man kann für sein Unter­nehmen werben oder potentiellen Käufern Bilder von Immobilien zur Verfügung stellen. Im Einzelnen läuft dies auf eine Abwägung der wirtschaftlichen Unter­nehmensfreiheit und der Informationsfreiheit der Bevölkerung einerseits mit dem Persönlich­keitsschutz der Betroffe­nen andererseits hinaus.

Die Auf­sichtsbe­hörden für den Datenschutz (in Niedersachsen der Lan­desbeauftragte für den Datenschutz) haben im Jahr 2009 mit Google Street View 13 Punkte ausgehandelt, un­ter deren Berücksichti­gung die Betroffenenrechte ausreichend gewahrt werden und damit die Maßnah­men von Google mit gel­tendem Datenschutzrecht ver­einbar sind.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Verschleierung von Ge­sichtern, Hausnum­mern und Kfz-Kennzei­chen, die Wider-spruchsmöglichkeit zur Entfernung bzw. Verschleierung von Personen, Kennzeichen und Gebäuden sowie
  • die rechtzeitige Bekanntgabe der geplanten Befahrungen mit einem Hinweis auf die Wider­spruchsmöglichkeit im Internet.

Federführend für die Verhandlungen ist der Beauf­tragte für den Daten­schutz Hamburg. Google hat die Einhal­tung der Vorgaben zugesichert.

Aus Sicht der Datenschutzbeauftragten stellt diese Vereinbarung in Kombination mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Wahrung der Persönlichkeitsrechte in ausreichendem Umfang sicher. Den Datenschutzbeauftragten stehen hiernach sowohl Kontroll- als auch Sanktionsmöglichkeiten offen.

Gleichwohl gilt es, auf die Ängste in der Bevölkerung zu reagieren. Die Länder haben daher im Bundesrat einem Gesetzesantrag Hamburgs zugestimmt. Ziel dieses Antrages ist es, Rechtssicherheit zu schaffen.

Der Gesetzesantrag beinhaltet die bereits mit Google verhandelten Punkte und konkretisiert diese. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf im Juli beschlossen. Damit hat die Landesregierung bereits einen Vorschlag zur Diskussion auf den Tisch gelegt. Damit soll nicht nur in diesem Einzelfall, sondern zukünftig für alle vergleichbaren Fälle Rechtssicherheit geschaffen werden.

Der Gesetzesantrag formuliert wie bereits erwähnt, ein ausreichendes Widerspruchsrecht der Betroffenen, das bereits jetzt von Google be­achtet wird. Der Hamburgische Daten­schutz-beauftragte hat hierzu ein Informationsblatt herausgegeben, das auch auf den Inter­netseiten des LfD Niedersachsen heruntergeladen werden kann. Wichtig ist in diesem Zu­sammenhang:

  • Widerspruch kann auch eingelegt werden, ohne das Internet zu benut­zen. Das Informa­tionsmaterial hierfür kann bei den Daten­schutzaufsichtsbehörden postalisch angefor­dert werden.
  • Widerspruch ist auch über die von Google angegebenen Fristen hin­aus möglich.
  • Um sicherzustellen, dass die Ansichten bereits beim Start von Google Street View im Internet unkenntlich gemacht werden, kann Vorab-Widerspruch eingelegt werden.

Für die 20 größten Städte Deutschlands, die zuerst in Street View ab­gebildet werden sol­len, wird für diesen Vorab-Widerspruch ein Online-Tool bereit gestellt, das voraus­sicht­lich bis 15. September zur Verfügung stehen soll. Angesichts der Tatsache, dass Google bereits seit gut einem Jahr die Möglichkeit bietet, zu widersprechen, scheint die Frist von vier Wo­chen für den Vorab-Widerspruch ausreichend.

Um Widerspruch einzulegen, müssen Google die eigenen Daten (Name, Adresse) ge­meldet werden. Daher wurde teilweise gefordert, eine staat­liche Stelle solle die Wider­sprüche sammeln und anonymisiert an Google weiterreichen.

Nach der Konzeption des Bundesdatenschutzgesetzes ist es Aufgabe der datenverarbeiten­den Stelle, Widersprüche von Betroffenen zu bear­beiten. Der für Google örtlich zuständige Hamburgische Datenschutzbe­auftragte hat angekündigt, die von Google angeforderten Be­schreibun­gen der Datenverarbeitungsprozesse zu prüfen, insbesondere im Hin­blick auf den Umgang mit den dabei erhobenen Daten der Be­troffenen. Dabei wird insbesondere darauf geachtet werden, dass die Daten nach Bearbei­tung des Widerspruchs unverzüglich gelöscht und keinesfalls für andere Zwecke verwendet werden.

Für eine staatliche Stelle sehe ich keinen Bedarf.

Soweit in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass sich Google bei der Datenerhebung nicht rechtmäßig verhielt, ist es die Aufgabe der Auf­sichtsbehörden, hiergegen einzuschrei­ten. So wurden in der Vergan­genheit zum Teil mit dem Scannen von WLAN-Netzen perso­nenbezo­gene Daten erfasst, was wegen fehlender berechtigter Interessen von Google un­zulässig ist. In dieser Sache haben die zuständigen Aufsichts­be­hörden für den Datenschutz Strafantrag gegen Google ge­stellt.

Abschließend möchte ich anmerken, dass die Länder sehr wohl das Er­fordernis sehen, die Datenschutzgesetze generell an das Internet­zeitalter anzupassen. Im Rahmen der er­wähn­ten Länderinitiative zur Änderung des BDSG wurden hierzu eine ver­besserte Transpa­renz bei der Datenverar­beitung gefordert so­wie Regelungen, die der Da­tenverar­beitung im Zu­sammenhang mit technischen Verfah­ren, insbesondere die Datenver­arbeitung über das In­ternet, klare Grenzen setzt. Ich darf hier noch einmal betonen: Auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum!

Die weitere Anpassung der datenschutzrechtlichen Regelungen kann nicht isoliert für den Geltungsbereich des Niedersächsischen Daten­schutzgesetzes geschehen, sondern muss länderübergreifend und mit Bundes­recht im Einklang geschehen. Der zuständige Bundesin­nenmi­nister hat inzwischen erklärt, das BDSG novellieren zu wollen.

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