Google Street View contra Privatsphäre
19. August 2010 | Themenbereich: Innere Sicherheit, Niedersachsen | DruckenRede von Innenminister Uwe Schünemann zum Antrag der Fraktion der FDP
Seit etwa zwei Jahren befahren Mitarbeiter der amerikanischen Firma Google Städte in Deutschland und erfassen dabei die Straßenpanoramen, um diese dann zum Abruf für jedermann in das Internet zu stellen. Diese Aktivitäten haben sowohl bei den Bürgerinnen und Bürgern als auch bei den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in starkem Maße Aufmerksamkeit erregt. Bürgerinnen und Bürger befürchten dabei, dass Informationen über ihre persönlichen Verhältnisse wie z. B. Wohnverhältnisse, Hausansichten oder Abbildungen von Personen weltweit veröffentlicht und missbraucht werden, etwa indem Einbrecher lohnenswerte Objekte auskundschaften oder die Daten unter Verknüpfung mit weiteren personenbezogenen Daten Rückschlüsse auf die Persönlichkeit oder das Verhalten der Betroffenen ziehen lassen, ohne dass diese dies kontrollieren können.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet auch, selbst über Ausmaß und Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten zu entscheiden. Hierzu gehört auch das Recht, aus persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen persönlichen Daten für jedermann im Internet zugänglich zu machen. Auch möchten Privatpersonen die Informationen aus Google Street View nutzen, z. B. für die Urlaubs- und Reiseplanung oder einen virtuellen Spaziergang durch ferne Länder. Gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten kommen hinzu. Man kann für sein Unternehmen werben oder potentiellen Käufern Bilder von Immobilien zur Verfügung stellen. Im Einzelnen läuft dies auf eine Abwägung der wirtschaftlichen Unternehmensfreiheit und der Informationsfreiheit der Bevölkerung einerseits mit dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen andererseits hinaus.
Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz (in Niedersachsen der Landesbeauftragte für den Datenschutz) haben im Jahr 2009 mit Google Street View 13 Punkte ausgehandelt, unter deren Berücksichtigung die Betroffenenrechte ausreichend gewahrt werden und damit die Maßnahmen von Google mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar sind.
Hierzu gehören insbesondere
- die Verschleierung von Gesichtern, Hausnummern und Kfz-Kennzeichen, die Wider-spruchsmöglichkeit zur Entfernung bzw. Verschleierung von Personen, Kennzeichen und Gebäuden sowie
- die rechtzeitige Bekanntgabe der geplanten Befahrungen mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit im Internet.
Federführend für die Verhandlungen ist der Beauftragte für den Datenschutz Hamburg. Google hat die Einhaltung der Vorgaben zugesichert.
Aus Sicht der Datenschutzbeauftragten stellt diese Vereinbarung in Kombination mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Wahrung der Persönlichkeitsrechte in ausreichendem Umfang sicher. Den Datenschutzbeauftragten stehen hiernach sowohl Kontroll- als auch Sanktionsmöglichkeiten offen.
Gleichwohl gilt es, auf die Ängste in der Bevölkerung zu reagieren. Die Länder haben daher im Bundesrat einem Gesetzesantrag Hamburgs zugestimmt. Ziel dieses Antrages ist es, Rechtssicherheit zu schaffen.
Der Gesetzesantrag beinhaltet die bereits mit Google verhandelten Punkte und konkretisiert diese. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf im Juli beschlossen. Damit hat die Landesregierung bereits einen Vorschlag zur Diskussion auf den Tisch gelegt. Damit soll nicht nur in diesem Einzelfall, sondern zukünftig für alle vergleichbaren Fälle Rechtssicherheit geschaffen werden.
Der Gesetzesantrag formuliert wie bereits erwähnt, ein ausreichendes Widerspruchsrecht der Betroffenen, das bereits jetzt von Google beachtet wird. Der Hamburgische Datenschutz-beauftragte hat hierzu ein Informationsblatt herausgegeben, das auch auf den Internetseiten des LfD Niedersachsen heruntergeladen werden kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang:
- Widerspruch kann auch eingelegt werden, ohne das Internet zu benutzen. Das Informationsmaterial hierfür kann bei den Datenschutzaufsichtsbehörden postalisch angefordert werden.
- Widerspruch ist auch über die von Google angegebenen Fristen hinaus möglich.
- Um sicherzustellen, dass die Ansichten bereits beim Start von Google Street View im Internet unkenntlich gemacht werden, kann Vorab-Widerspruch eingelegt werden.
Für die 20 größten Städte Deutschlands, die zuerst in Street View abgebildet werden sollen, wird für diesen Vorab-Widerspruch ein Online-Tool bereit gestellt, das voraussichtlich bis 15. September zur Verfügung stehen soll. Angesichts der Tatsache, dass Google bereits seit gut einem Jahr die Möglichkeit bietet, zu widersprechen, scheint die Frist von vier Wochen für den Vorab-Widerspruch ausreichend.
Um Widerspruch einzulegen, müssen Google die eigenen Daten (Name, Adresse) gemeldet werden. Daher wurde teilweise gefordert, eine staatliche Stelle solle die Widersprüche sammeln und anonymisiert an Google weiterreichen.
Nach der Konzeption des Bundesdatenschutzgesetzes ist es Aufgabe der datenverarbeitenden Stelle, Widersprüche von Betroffenen zu bearbeiten. Der für Google örtlich zuständige Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat angekündigt, die von Google angeforderten Beschreibungen der Datenverarbeitungsprozesse zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den dabei erhobenen Daten der Betroffenen. Dabei wird insbesondere darauf geachtet werden, dass die Daten nach Bearbeitung des Widerspruchs unverzüglich gelöscht und keinesfalls für andere Zwecke verwendet werden.
Für eine staatliche Stelle sehe ich keinen Bedarf.
Soweit in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass sich Google bei der Datenerhebung nicht rechtmäßig verhielt, ist es die Aufgabe der Aufsichtsbehörden, hiergegen einzuschreiten. So wurden in der Vergangenheit zum Teil mit dem Scannen von WLAN-Netzen personenbezogene Daten erfasst, was wegen fehlender berechtigter Interessen von Google unzulässig ist. In dieser Sache haben die zuständigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Strafantrag gegen Google gestellt.
Abschließend möchte ich anmerken, dass die Länder sehr wohl das Erfordernis sehen, die Datenschutzgesetze generell an das Internetzeitalter anzupassen. Im Rahmen der erwähnten Länderinitiative zur Änderung des BDSG wurden hierzu eine verbesserte Transparenz bei der Datenverarbeitung gefordert sowie Regelungen, die der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit technischen Verfahren, insbesondere die Datenverarbeitung über das Internet, klare Grenzen setzt. Ich darf hier noch einmal betonen: Auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum!
Die weitere Anpassung der datenschutzrechtlichen Regelungen kann nicht isoliert für den Geltungsbereich des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes geschehen, sondern muss länderübergreifend und mit Bundesrecht im Einklang geschehen. Der zuständige Bundesinnenminister hat inzwischen erklärt, das BDSG novellieren zu wollen.



