Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum häuslichen Arbeitszimmer
12. August 2010 | Themenbereich: Justiz, Nordrhein Westfalen | DruckenDie Finanzverwaltung hat heute mit einer bundeseinheitlichen Verwaltungsregelung klargestellt, wie bis zur endgültigen Verabschiedung der geforderten Neuregelung durch den Gesetzgeber zu verfahren ist. Die gesetzliche Neuregelung wurde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 notwendig. Das BVerfG hatte entschieden, dass die ab 2007 eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von Arbeitszimmeraufwendungen in bestimmten Fällen verfassungswidrig ist. Betroffen sind Bürger, denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Die Richter des BVerfG haben der Bundesregierung den Auftrag erteilt, für diesen Personenkreis rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten neu zu regeln.
Die Finanzämter können nun in den Fällen die belegten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag in Höhe von 1.250 Euro jährlich vorläufig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen. Finanzminister Norbert Walter-Borjans sagte dazu heute in Düsseldorf: „Damit haben wir eine Soforthilfe auf den Weg gebracht, die eine erste schnelle Entlastung bringt.”
Für bereits veranlagte und noch offene Fälle ab Kalenderjahr 2007 setzt die vorläufige Anerkennung der Aufwendungen bis zu 1.250 Euro jährlich einen entsprechenden Antrag des Bürgers voraus.
Sobald die Übergangsregelung technisch umgesetzt ist, wird die Finanzverwaltung sie so schnell wie möglich umsetzen. Als Start ist der 10. September 2010 vorgesehen.


