„Gitterzulage” bald wieder ruhegehaltsfähig?
12. Juli 2010 | Themenbereich: BSBD, Interessenvertretungen | DruckenMit dem Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird u.a. ausgeführt, dass im Rahmen der Dienstrechtsreform die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehr-, Polizei- und Justizzulage wieder geschaffen werden soll. Diese im Bereich des Justizvollzuges auch als „Gitterzulage” (Stellenzulage Nr. 12 – Anl. 1 BBesG) bezeichnete Zuwendung war durch die ehemalige schwarz-rote Bundesregierung als nicht mehr ruhegehaltsfähig ausgewiesen worden. Nach der Föderalismusreform, mit der die Länder nun in die Lage versetzt worden sind, Änderungen herbeizuführen, hatte die jetzige CDU/FDP-Landesregierung dies bislang kategorisch abgelehnt.
Im Rahmen einer ersten Stellungnahme zum NRW-Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zeigte sich BSBD-Landesvorsitzender Klaus Jäkel erfreut über die Absichtserklärung der beiden Koalitionspartner. „Hier wird eine BSBD-Forderung aufgegriffen, die ohne Not von der jetzigen schwarz-gelben Landesregierung nicht realisiert worden ist”, so Jäkel gegenüber der Presse. Dies im Rahmen der Dienstrechtsreform umzusetzen, sei ohnehin schon lange als Vorschlag des BSBD im Rahmen politischer Gespräche mit allen Fraktionen im Landtag NRW vorgetragen worden, erläuterte Jäkel weiter.
Gleichwohl zeigte sich Jäkel allerdings auch besorgt darüber, dass das Koalitionspapier, im Gegensatz zur Polizei, für den Strafvollzug keine Absichtserklärung dahingehend enthält, nicht nur die Personalstärke im Strafvollzug dauerhaft zu erhalten, sondern diese auch nach vielen Jahren des Abbaus wieder mit Neueinstellungen zu beleben. Vielmehr soll, so das Koalitionspapier, mehr Durchlässigkeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor ermöglicht werden. „Wir erwarten seitens der neuen Landesregierung eine klare und unmissverständliche Absage bzgl. einer Verlagerung von hoheitsrechtlichen Aufgaben des Strafvollzuges auf den privaten Sektor”, mahnte Jäkel.
Auch dürfe ein flächendeckender und bedarfsgerechter Ausbau von Haftvermeidungsprojekten nicht dazu führen, dass, wie bis 2005, Investitionen im NRW-Strafvollzug zurückgestellt werden, um diese Haushaltsmittel ausschließlich in die Prävention als „wirksamsten Opferschutz” zu verlagern. “Die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes haben auch ein Recht darauf, dass die Vollzugsbehörden gem. § 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in die Lage versetzt werden, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient daneben auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten”, stellte der Gewerkschafter klar..


