Warnung vor “Braincaps”

23. April 2010 | Themenbereich: Motorrad | Drucken

Jetzt hat sie wieder begonnen, die Saison für Roller- und Motorradfahrer. Den Verkehrspolizisten fällt dabei aber auf, dass insbesondere viele Rollerfahrer nur leichte halbschalenförmige Helme tragen, die eher Nuss- oder Eierschalen ähneln. Diese Helme werden besonders gerne bei großer Hitze verwendet, da sie angenehmer und leichter zu tragen sind als die vorgeschriebenen und entsprechend geprüften Motorradhelme. Leider übersehen die Nutzer dieser so genannten Braincaps, dass der Gebrauch dieser ungeprüften Helme zum einen im öffentlichen Straßenverkehr unzulässig und zum anderen im Falle eines Sturzes lebensgefährlich ist.

Gemäß § 21 a, Abs. 2, StVO gilt auszugsweise Folgendes:

“Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.”

Geeignet im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist aber grundsätzlich nur ein Helm, der den Anforderungen der ECE-Regelung Nr. 22 entspricht. Ebenso wie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Diese Schutzwirkung bieten weder Stahl-, Bau- und Fahrradhelme noch Braincaps.

Nachdem diese Helme nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, begeht der Träger eine Ordnungswidrigkeit, die mit 15 Euro geahndet wird. Außerdem darf der Träger seine Fahrt erst fortsetzen, wenn er sich einen geeigneten und zulässigen Helm beschafft hat. Unter Umständen kann im Falle eines Verkehrsunfalls sogar die Versicherung eine Mitschuld wegen des unsachgemäßen Helmtragens anführen und damit die Leistung kürzen.

Deshalb gilt: Roller- und Motorradfahrer inklusive Sozius müssen immer mit einem geeigneten Motorradschutzhelm fahren. Um seine Schutzfunktion zu erfüllen, muss ein Helm

  • gut sitzen (ohne zu drücken)
  • immer geschlossen werden
  • bei Beschädigungen ausgetauscht werden

Ein klares Visier und eine auffällige Farbe sorgen außerdem für gutes Sehen und gesehen werden, getreu dem Motto “Ankommen statt umkommen”.

1 Kommentar
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  1. Der aktuelle Stand:
    Am 22.12.2005 wurde §21a, Absatz 2 in der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wie folgt geändert:

    “(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“

    Die Formulierung „amtlich genehmigter Schutzhelm“ wurde also ersetzt. Es muss jetzt ein „geeigneter Schutzhelm“ sein.
    Bau- oder Bundeswehrhelme gelten z. B. als nicht geeignet.
    Doch es ist vom Gesetzgeber her nirgends definiert, was denn nun ein „geeigneter Schutzhelm“ ist.

    Es fehlt somit eine klare, juristische Trennlinie zwischen geeignet und ungeeignet. So lange dies nicht geklärt ist, bleibt es eine Interpretationssache, die dementsprechend unterschiedlich ausfällt.

    Es ist in der nahen Vergangenheit vorgekommen, dass Träger von Halbschalen-Helmen bei Verkehrskontrollen mit einem Bußgeld von 15 Euro belegt wurden, weil der Helm als „ungeeignet“ eingestuft wurde und somit ein „Fahren ohne Schutzhelm“ vorlag.
    Sofern gegen diese Bußgelder Widerspruch eingelegt und die Sache gerichtsanhängig wurde, so differierten auch die bisherigen Urteilssprüche.

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