Erleichtert über BGH-Entscheidung

10. März 2010 | Themenbereich: Justiz, Niedersachsen | Drucken

“Mit Erleichterung” hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann die heutige (9.03.2010) Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur nachträglichen Sicherungsverwahrung des in einem Jugendstrafverfahren verurteilten Sexualmörders Daniel I. zur Kenntnis genommen. “Der BGH hat damit unabhängig von dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erstmals bestätigt, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach dem Jugendstrafrecht als vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern im Einklang mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland steht”, sagte Busemann.

Hintergrund: Der heute 32-jährige Verurteilte war durch das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 29. Oktober 1999 wegen Mordes – begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken – zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Mit Urteil vom 22. Juni 2009 hatte das Landgericht Regensburg, gestützt auf die mit Gesetz vom 8. Juli 2008 eingefügte Vorschrift in das Jugendgerichtsgesetz (JGG), nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ausschlaggebend war unter anderem die von Sachverständigen festgestellte Persönlichkeitsstörung des Betroffenen. Danach sei anzunehmen, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit nach seiner Entlassung in absehbarer Zeit weitere schwere Straftaten, insbesondere sexuelle Gewaltdelikte bis hin zum Sexualmord, begehen werde.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung verstößt nach Meinung der BGH-Richter weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch sei sie als Doppelbestrafung zu werten. Auch auf einen Vertrauensschutz könne sich der Sexualtäter nicht berufen. “Der Gesetzgeber hat klar entschieden, dass der Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen extrem gefährlichen jungen Straftätern deren Interessen überwiegt”, machte Busemann deutlich.

“Ich werte das heutige BGH-Urteil als richtungweisend. Es darf in keinem Fall dazu kommen, dass als höchst gefährlich eingestufte Straftäter aus formalen Gründen die Gelegenheit erhalten, weitere Taten zu begehen”, so Busemann abschließend.

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