Richtervorbehalt soll entfallen

5. März 2010 | Themenbereich: Niedersachsen, Polizei | Drucken

“Wir brauchen Rechtsklarheit. Der einzelgesetzliche Richtervorbehalt für Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr (§ 81a StPO ) sollte entfallen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf werden wir im Niedersächsischen Justizministerium kurzfristig erarbeiten”, kündigte der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann vor Journalisten in Hannover an.

Die in einem Flächenland wie Niedersachsen unvermeidbaren zeitlichen Verzögerungen durch das Warten auf eine richterliche Entscheidung könnten zum Verlust von Beweismitteln durch den Abbau des Blutalkohols führen. “Der Richtervorbehalt darf aber nicht zum Freifahrtschein für Alkohol- oder Drogensünder werden”, sagte Busemann. Auch mit einem 24-Stunden-Bereitschaftsdienst von Richterinnen und Richtern an 365 Tagen im Jahr sei das Problem nicht lösbar.

Zuvor hatte der frühere Generalbundesanwalt und amtierende Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstags, Kay Nehm, auf die uneinheitliche Rechtsprechung in Deutschland hingewiesen. Eine Blutentnahme, die ohne richterliche Anordnung und ohne Einwilligung des betroffenen Autofahrers selbst vorgenommen wird, sei zunächst grundsätzlich mit dem Makel eines Beweiserhebungsverbotes behaftet. “Wenn keine schlüssige Begründung für eine ausnahmsweise Eilkompetenz der Polizeibeamten zur Anordnung der Blutentnahme dokumentiert ist, erklären einige Gerichte die Blutprobe als Beweismittel für unzulässig. Ein fahruntüchtig alkoholisierter oder drogenberauschter Fahrer könnte so straffrei davonkommen”, machte Nehm deutlich. Andererseits trage es auch nicht zu mehr Verkehrssicherheit bei, wenn wie in Hamburg vor allem die Zahl der nächtlichen Alkohol- und Drogenkontrollen um bis zu 40 Prozent sinke, weil es wegen einer besonders strengen Anwendung des Richtervorbehalts zu langen Wartezeiten komme. “Als Spielwiese für Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte ist das Thema nicht geeignet. Wir brauchen eine Lösung, die dem Rechtsbewusstsein der Bevölkerung entspricht und die Verkehrsmoral stärkt”, sagte Nehm.

“Ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben nach Verkehrskontrollen wird weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch ist er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten”, hob Busemann hervor. Der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff durch einen Arzt sei nur geringfügig. Zudem bleibe einer Richterin oder einem Richter, wenn er telefonisch kontaktiert und über Alkoholgeruch im Fahrzeug oder Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers informiert werde, keinerlei Ermessensspielraum. “Eine solche rein formale Entscheidung führt eher zur Entwertung als zur gebotenen Aufwertung des Richtervorbehalts”, so Busemann abschließend.

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