Keine vorschnellen Änderungen des Polizeigesetzes

3. März 2010 | Themenbereich: Baden-Württemberg, Polizei | Drucken

Das Innenministerium weist darauf hin, dass Paragraph 23 a des baden-württembergischen Polizeigesetzes, das die Erhebung von Telekommunikationsdaten regelt, beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nicht zur Entscheidung stand.

Nach einer ersten Bewertung hat der Paragraph 23 a weitgehend Bestand. Dies gilt besonders für die Abwehr konkreter Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit, also beispielsweise in Suizid-, Vermissten- und Entführungsfällen. Ob und inwieweit die Karlsruher Entscheidung darüber hinaus Auswirkungen auf die Datenerhebung im so genannten Gefahrenvorfeld hat, bedarf einer eingehenden Prüfung des Urteils. Vorschnelle Forderungen wie die des Innenexperten der Grünen-Fraktion, Uli Sckerl, verbieten sich daher.

Vom Urteil überhaupt nicht tangiert ist die Erhebung von Telekommunikationsdaten nach Paragraph 23 a, die nicht der Vorratsdatenspeicherung unterliegen. Das sind Daten, die von den Telekommunikationsanbietern für eigene Zwecke vorgehalten werden.

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