Keine Zusammenlegung der Laufbahnen

18. Februar 2010 | Themenbereich: Nordrhein Westfalen, Strafvollzug | Drucken

Bereits seit Jahren werden im NRW-Strafvollzug Überlegungen dahingehend angestellt, die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes mit erweitertem Aufgabenkreis zusammenzuführen. Dieserhalb wurde in den letzten Wochen ein Konzept des NRW-Justizministeriums einer breiten Diskussion innerhalb der NRW-Vollzugseinrichtungen zugeführt mit dem Ergebnis, dass eine Umsetzung derzeit nicht realisierbar ist.

Das Erfordernis, die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes zusammen zu führen, resultiert nicht nur aus der gestiegenen Notwendigkeit eines möglichst effizienten Personaleinsatzes im mittleren Dienst insgesamt, sondern auch aus der Möglichkeit weiterer Entwicklungs- und Beförderungsperspektiven was letztlich auch die Motivation steigern würde.

Nicht nur durch eine Expertengruppe des BSBD sondern auch von Arbeitsgruppen, die das Justizministerium eingerichtet hatte, wurden die betroffenen Bediensteten von Beginn an eingebunden. So wurden basisorientierte konzeptionelle Vorgaben entwickelt und dem Ministerium unterbreitet.

Ein nun vom NRW-Justizministerium entwickeltes Konzept zur Zusammenlegung des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen, dass sich eng an beamtenrechtliche Vorgaben orientierte und insbesondere bei der unterschiedlichen Lebensarbeitszeit Lösungsmöglichkeiten aufzeigte, fand nicht nur bei den betroffenen Bediensteten, sondern allgemein keine Unterstützung. Auch nach Auffassung des BSBD würde eine Realisierung dieses Konzeptes die gesamte Infrastruktur innerhalb der Vollzugsverwaltung destabilisieren. So könnte auch ein ordnungsgemäßer Ablauf bei der Erledigung der Verwaltungsaufgaben nicht mehr gewährleistet werden.

In engem Zusammenwirken zwischen NRW-Justizministerin Müller-Piepenkötter und dem BSBD-Landesvorsitzenden Klaus Jäkel wurde Einigkeit dahingehend erzielt, eine Umsetzung dieses Vorhabens zunächst zurückzustellen und ggfls. mit der demnächst anstehenden großen Dienstrechtsreform einer erneuten Prüfung zuzuführen.

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