Musterverfahren zur amtsangemessenen Alimentation

21. Dezember 2009 | Themenbereich: BSBD, Interessenvertretungen | Drucken

Der BSBD hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass der dbb eine Reihe von Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation führt. Der dbb ist der Auffassung, dass zumindest ab dem Jahr 2003 keine amtsangemessene Alimentation mehr gezahlt wird und damit ein Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) vorliegt.

In einem vom dbb nrw geführten Musterverfahren zum Weihnachtsgeld 2003 und Urlaubsgeld 2004 ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) dem Hilfsantrag gefolgt, in dem es um die Feststellung ging, dass das Netto-Einkommen des Beamten in den Jahren 2003 und 2004 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Das OVG hat sich der Einschätzung des dbb nrw angeschlossen und in dem Verfahren seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Netto-Alimentation zum Ausdruck gebracht. Es hat ausgeführt, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Besoldung ein Verstoß gegen des Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation erkennbar sei. Das OVG hat die Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die in den Jahren 2003 und 2004 gezahlte Besoldung bezogen auf die BesGr A 9 BBesO, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar gewesen ist.

Der BSBD rät auf der Grundlage dieser Entscheidung allen Mitgliedern, Anträge auf Erhöhung der Beamtenbesoldung und der Versorgungsbezüge zu stellen.

Eine Musterantragsschrift ist beim jeweiligen BSBD-Ortsverband erhältlich.

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