Gefahr für die Justiz – NPD-Mitglieder als Schöffen?
27. August 2009 | Themenbereich: Innere Sicherheit, Rechtsextremismus | DruckenJustizminister Busemann beantwortet die Dringliche Anfrage der Fraktion der CDU (Drs. 16/1536)
Es gilt das gesprochene Wort!
Der Kampf gegen extremistische Bestrebungen ist eine Daueraufgabe für Gesellschaft und Politik. Es gilt, die Errungenschaften der Demokratie mit all ihren Werten, vor allem aber die Freiheit, gegen Anfeindungen von Eiferern von links wie rechts zu verteidigen. Dabei ist es eine besondere Herausforderung, die Organe der Rechtsprechung zu schützen und von extremistischen Einflüssen frei zu halten. Richter, die als nicht weisungsunterworfene, sachlich wie persönlich unabhängige Amtswalter regelmäßig in öffentlicher Sitzung sichtbar Staatsgewalt ausüben und Urteile “Im Namen des Volkes” fällen, müssen auf dem Boden der Verfassung stehen. Bei der Ernennung der Berufsrichter ist das unter anderem durch § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes gesichert, wonach in das Richterverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Nun bestehen unsere Spruchkörper jedoch nicht nur aus Berufsrichtern. Vielmehr sehen unsere Gerichtsordnungen sowohl bei den Zivil- und Strafgerichten als auch bei den Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten den Einsatz sogenannter ehrenamtlicher oder Laienrichter vor. Die Laienrichter haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter und damit erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung. Dies gilt auch für die mit Strafsachen befassten Schöffen bei den Amts- und Landgerichten.
Daher ist es für das Funktionieren unseres Rechtsstaates von enormer Bedeutung, nur verfassungstreue Bürgerinnen und Bürger für das Amt des Schöffen zu gewinnen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2008 zu Recht festgestellt, dass auch ehrenamtliche Richter der Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen.
Die Landesregierung hat Medienberichte, wonach die NPD ihre Anhänger bundesweit zur Kandidatur für das Schöffenamt aufgerufen hat, zur Kenntnis genommen. Die Vorstellung, die NPD oder andere rechtsextremistische Vereinigungen könnten die Justiz unterwandern, erscheint aber vor dem Hintergrund des besonderen Verfahrens zur Wahl der Schöffen nur sehr gering.
Zunächst müssen sich potentielle Kandidaten bei der jeweiligen Wohnortgemeinde als Schöffen bewerben. Sie müssen dazu ein Bewerbungsformular mit persönlichen Angaben und der Versicherung, nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen zu haben, ausfüllen. Sodann müssen die Kandidaten von der Stadt bzw. Gemeinde als Schöffen vorgeschlagen werden.
§ 36 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sieht insoweit vor, dass die von der Gemeinde bzw. Stadt zu erstellende Vorschlagsliste für Schöffen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen zu berücksichtigen hat.
Kandidaten kommen dabei nur dann auf die Vorschlagsliste, wenn sie vom Kommunalparlament auf die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl gewählt werden. Nach § 36 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist dafür eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Rat der Kommune erforderlich.
Hier hat es der Rat jeder Stadt und jeder Gemeinde in der Hand, dafür zu sorgen, dass Extremisten nicht auf die Vorschlagsliste kommen. An dieser Stelle ist eine hohe Wachsamkeit von allen Beteiligten vor Ort gefordert. Die Vorschlagsliste wird im Übrigen nach Beschlussfassung eine Woche lang für die Öffentlichkeit zur Einsicht ausgelegt.
Danach werden die kommunalen Vorschlagslisten dem örtlichen Amtsgericht zugeleitet. Dort müssen die Vorgeschlagenen vom Schöffenwahlausschuss gewählt werden. Dieser besteht aus einem Richter, einem Verwaltungsbeamten der Kommune sowie sieben Vertrauenspersonen, die wiederum zuvor vom Rat der Kommune ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt wurden.
Der Schöffenwahlausschuss wählt die Schöffen dann nach § 42 des Gerichtsverfassungsgesetzes wiederum mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Auch bei dieser Wahl soll nach den Regeln des Gerichtsverfassungsgesetzes darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Dieses gestaffelte und mit qualifizierten Mehrheiten versehene Wahlsystem für Schöffen ist somit darauf angelegt, dass nur besonders geeignete Bürgerinnen und Bürger an der Rechtsprechung teilnehmen und ungeeignete Personen herausgefiltert werden. Kandidaten mit einem bekannten extremistischen Hintergrund haben keine realen Chancen. Das System funktioniert in Niedersachsen einwandfrei. Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem ein Extremist in Niedersachsen in das Schöffenamt gewählt worden wäre.
Aber natürlich stellt sich die Frage, was passiert, wenn doch einmal eine Person mit extremistischem Hintergrund unerkannt zum Schöffen gewählt worden ist. Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht in der angesprochenen Entscheidung befasst. Die Entscheidung betrifft den Fall eines ehrenamtlichen Richters der Arbeitsgerichtsbarkeit.
So gibt es nach § 27 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Möglichkeit, einen Laienrichter wegen grober Amtspflichtverletzung seines Amtes zu entheben. Derartige Regelungen finden sich auch in anderen Prozessordnungen, etwa im Sozialgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung sowie für ehrenamtliche Richter in Handels- und Landwirtschaftssachen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang klar gemacht, dass auch außerdienstliches Verhalten eines ehrenamtlichen Richters zu einer Amtsenthebung führen kann. Im betreffenden Fall war der ehrenamtliche Arbeitsrichter Mitglied einer Rockband, die rechtsextremistische Lieder veröffentlichte.
Auch für Schöffen gibt es die Möglichkeit der Abberufung. So erlaubt § 44b in Verbindung mit § 44a Deutsches Richtergesetz die Abberufung eines Schöffen, dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit vorzuwerfen ist. Darüber hinaus ist nach § 52 in Verbindung mit § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen, wenn er oder sie zu die Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr verurteilt worden ist oder bereits, wenn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.
Diese Möglichkeiten der Abberufung eines Schöffen greifen jedoch nicht, soweit ein Schöffe nur Mitglied der NPD oder einer anderen Partei ist. Das Parteienprivileg aus Art. 21 des Grundgesetzes verhindert, dass alleine die Mitgliedschaft in der NPD zum Anknüpfungspunkt für eine Amtsenthebung gemacht wird.
Wenn aber der Fall wie in der Anfrage genannt eintritt, dass ein Schöffe ein höheres Strafmaß gegen bestimmte Personengruppen durchsetzen will und dies auch in Handlungen nach außen zeigt – sei es auch nur außerdienstlich – , dann widerspräche dies dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG und ließe sich mit dem Amtseid der ehrenamtlichen Richter nicht vereinbaren. Es widerspräche unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung, derartige Personen als Schöffen im Amt zu belassen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich im Namen der Landesregierung die Dringliche Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Der Landesregierung sind über die erwähnten Medienberichte hinaus keine Aufrufe der NPD oder anderer rechtsextremistischer Organisationen an ihre Mitglieder bekannt, sich um ein Schöffenamt in Niedersachsen zu bemühen.
Zu 2.:
Die Landesregierung sieht nur eine geringe Gefahr, dass Rechtsextreme zu Schöffen ernannt werden könnten. Die Landesregierung appelliert jedoch nachdrücklich an die Städte und Gemeinden, wachsam zu sein und bei der Aufstellung ihrer Schöffenlisten Vorsicht walten zu lassen. Sie haben es in erster Linie in der Hand, die dritte Gewalt gegen extremistische Einflüsse zu schützen. Der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, an der jeder Demokrat aufgerufen ist mitzuwirken. Zu bereits ernannten Schöffen verweise ich auf die Vorbemerkungen, wonach insbesondere mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch ehrenamtlichen Richtern eine besondere Verfassungstreue obliegt.
Zu 3.:
Hierzu verweise ich auf die Vorbemerkung.


