Beihilfe – Praxisgebühr für Beamte

14. Mai 2009 | Themenbereich: Besoldung | Drucken

Das Bundesverwaltungsgericht (2 C 127.07 und 2 C 11.08) hat entschieden, dass die sog. „Praxisgebühr“ auch für Beamte und berücksichtigungsfähige Familienangehörige mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf die Beihilfevorschriften des Bundes der Jahre 2004 bis 2007. Ähnlich wie nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulant ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10 € je Quartal, je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt.

Dabei stellt das Gericht fest, dass die Praxisgebühr mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt.

Die damaligen Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen zumutbar ist. So entfällt die Praxisgebühr, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt 2 % des jährlichen Einkommens überschreitet (chronisch Kranke: 1 %).

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