Regelungsbedarf bei Sterbehilfe

8. Mai 2009 | Themenbereich: Bundesländer, Niedersachsen | Drucken

“Wenn Gewinne damit erzielt werden sollen, dass Menschen für sich keinen anderen Ausweg als die Selbsttötung sehen, ist das nicht hinnehmbar. Deshalb ist hier eine gesetzliche Regelung nötig, welche die mit der Absicht der Gewinnerzielung betriebene Beihilfe unter Strafe stellt”, hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann seine Position zur Frage des “begleiteten Suizids”, landläufig auch als “Sterbehilfe” diskutiert, zusammengefasst. Gemeinsam mit der Ärztekammer Niedersachsen und der Medizinischen Hochschule Hannover hatte das Niedersächsische Justizministerium ein Symposium veranstaltet, bei dem renommierte Experten in Kurzvorträgen die philosophisch-ethischen, medizinischen und juristischen Aspekte des, so Busemann, “äußerst schwierigen und sensiblen Themas” aufzeigten und mit den Ärzten und Juristen im Plenum diskutierten.

Nach geltendem Recht sind die Selbsttötung und damit auch die Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland straffrei. Vorausgesetzt werde dabei jedoch ein in freier Verantwortung getroffener Entschluss, seinem Leben ein Ende zu setzen. Ob es einen solchen freiverantwortlichen Entschluss überhaupt geben könne, war die Frage, der zuvor bereits Dr. Héctor Wittwer, Moralphilosoph an der Humboldt-Universität zu Berlin und der Theologe Prof. Dr. Ulrich Eibach mit sehr unterschiedlichen Antworten nachgegangen waren. Während Eibach die Sterbehilfe als Gefährdung der Menschenwürde und des Lebensrechts schwerkranker Menschen sah, konnte Wittwer kein überzeugendes Argument gegen die Möglichkeit eines rational überlegten Suizids erkennen. Insofern greife auch das Argument der Fürsorge für die Betroffenen nicht, um die Beihilfe dazu zu verdammen. “Es versteht sich von selbst, dass die Beihilfe zur Selbsttötung strengen Auflagen unterworfen sein müsste, damit ihr Missbrauch verhindert würde”, räumte Wittwer aber ein.

An einem Einzelfall orientiert und untermauernd mit den Ergebnissen seiner eigenen Gutachtertätigkeit für den Schweizer Sterbehilfeverein Dignitas betonte Dr. Johann Friedrich Spittler von der Ruhr-Universität Bochum die Zulässigkeit ärztlicher Beihilfe zur Selbsttötung und setzte damit einen Kontrapunkt zur dezidiert vorgetragenen Stellungnahme der Ärztekammerpräsidentin Dr. Martina Wenker. “Die verfasste Ärzteschaft, demokratisch vertreten durch ihre Kammern, steht für eine würdige Altenpflege, für die palliativmedizinische Versorgung, für die Therapie am Lebensende und das Sterbenlassen. Beihilfe zur Selbsttötung oder gar aktive Sterbehilfe lehnen wir ab. Patienten dürfen an der Hand von Ärzten, aber nicht durch die Hand von Ärzten sterben”, sagte Wenker.

Für einen Arztvorbehalt auch bei der Hilfe zur Selbsttötung trat der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Jochen Taupitz von der Universität Mannheim ein, der zugleich Direktor des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht an den Universitäten Mannheim und Heidelberg ist und der Ethikkommission auf Bundesebene angehört. “Ärzte haben kein Interesse am Tod des Patienten. Leidensminderung gehört zu ihren Pflichten. Sie können fachkundig helfen, die Entscheidungsfähigkeit des Patienten einschätzen und unterliegen einem strengen Berufsrecht, das Missbrauch verhindert”, lauteten seine Argumente. Dem trat der frühere Justizminister des Freistaats Thüringen, Harald Schliemann, entgegen. “Wenn wir die organisierte Beihilfe zur Selbsttötung und deren geschäftsmäßige Vermittlung zulassen, ist das ein Dammbruch. Dann gibt es keine wirklichen Argumente mehr, um die aktive Sterbehilfe, die Tötung eines Patienten auf Verlangen, zu sanktionieren”, machte Schliemann deutlich.

Dr. Gerald Neitzke, Vorsitzender des Klinischen Ethik-Komitees der Medizinischen Hochschule Hannover, gelang es, zum Abschluss die verschiedenen, sich auch in der engagierten Diskussion mit dem Plenum widerspiegelnden Standpunkte ohne einseitige Wertungen umfassend noch einmal darzustellen. Daran beteiligt hatte sich auch der Gründer und Leiter des Schweizer Vereins Dignitas, Ludwig Minelli, der die in der Schweiz erlaubte Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung als Hilfe für Menschen in auswegloser Situation vorstellte und den Wunsch nach einem Gespräch mit Justizminister Busemann äußerte.

“Wir hatten eine Diskussion auf hohem Niveau, sachlich und informativ für alle Beteiligten. Ich habe eine klare Position, nach der mit der Verzweiflung von Menschen kein Geld verdient werden darf. Einem Gespräch auch mit dem Vertreter von Dignitas weiche ich nicht aus”, so Busemann abschließend.

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