Ausbildung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei + Einstellung und Dienstbezüge lebensälterer Bewerberinnen und Bewerber
7. November 2008 | Themenbereich: Beamten-Tarifrecht, Berlin, Besoldung, Gewerkschaft der Polizei | DruckenIn der Jugend- und Auszubildendenversammlung in der ZSE am Freitag, dem 31.10.2008 haben lebensältere Bewerber die anwesenden Gewerkschaftsvertreter gebeten, sich für eine Besoldung als Polizeioberwachtmeister/-in (Besoldungsgruppe A 5) einzusetzen. Mit der geringen Ausbildungsvergütung ist es schwierig, eine Familie zu versorgen. Sie wiesen daraufhin, dass sie vor Beginn ihrer Ausbildung in ihren jeweiligen Berufen ein wesentlich höheres Monatseinkommen zur Verfügung hatten.
Der Landesbezirksvorsitzende der GdP Eberhard Schönberg hat daraufhin Innensenator Dr. Körting nachfolgenden Brief geschrieben:
„Sehr geehrter Herr Dr. Körting,
die Nachwuchswerbung in der Berliner Polizei ist nach unseren Erkenntnissen erneut von einem Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für den mittleren und gehobenen Dienst der Schutzpolizei geprägt.
Deshalb muss nach unserer Auffassung die Einstellung lebensälterer Frauen und Männer in den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit dem Ziel forciert werden, diesem Mangel nachhaltig vorzubeugen. Die Erfahrungen der Berliner Polizei mit diesem Beschäftigtenkreis sind gut. Das ist Ihnen bekannt.
Diese Auszubildenden waren in der Privatwirtschaft oder als Polizeivollzugsangestellte tätig. Sie wurden auf der Grundlage der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung (SLVO) im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Polizeioberwachtmeisterin” beziehungsweise „Polizeioberwachtmeister” (Besoldungsgruppe A 5) eingestellt.
Damit wurden die Einkommenseinbußen dieser Auszubildenden teilweise ausgeglichen, da sie aufgrund ihres höheren Lebensalters meist Familien zu versorgen haben.
In der Vergangenheit hatten Polizeivollzugsangestellte darüber hinaus in einem Übergangszeitraum die Gelegenheit, sich für den mittleren Dienst der Schutzpolizei in ihrem Status „Angestellte/r” zu qualifizieren. Damit sollten Einkommensverluste vermieden und ein Rückkehrrecht in ihre „alte Tätigkeit” bei nicht bestandener Laufbahnprüfung sichergestellt werden.
Diese Einstellungspraxis wurde aktuell verändert. Deshalb besteht Regelungsbedarf, wenn dieses „Instrument” der Nachwuchswerbung erfolgreich genutzt werden soll.
Wir möchten Sie deshalb bitten, die schon eingestellten Auszubildenden
nachträglich nach A 5 zu besolden und
den ehemaligen Polizeivollzugsangestellten eine Rückkehrmöglichkeit in ihre „alte Tätigkeit” nach nicht bestandener Laufbahnprüfung zu eröffnen.
Weiterhin ist es aus unserer Sicht erforderlich, das auch für die Zukunft verbindlich zu regeln.
Nach unserer Auffassung besteht nach § 29 Abs. 4 nach wie vor die Möglichkeit, im Status „Polizeivollzugsangestellte/r” auszubilden. Wir halten eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren für erforderlich. Mit dem Erwerb der Befähigung für den mittleren Dienst könnte dann eine Anstellung im Eingangsamt im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen. Die SLVO regelt auch die Besoldung nach A 5.
Aus unserer Sicht muss die SLVO nur entsprechend angewendet werden.”
Sobald uns die Antwort von Innen- und Sportsenator Dr. Körting vorliegt, werden wir berichten.



Hallo,
bei der Recherche im Internet bin ich auf ihren Artikel gestoßen und hätte diesbezüglich, auch wenn er schon älter ist, eine Frage.
Kurz zu meiner Person, ich hatte 2002 die Ausbildung für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei gemacht und diese dann leider endgültig nicht bestanden. Man hat mir dann eine Angestelltenstelle im Objektschutz der Berliner Polizei angeboten, welche ich seit 2006 ausübe. Nun bin ich seit 4 Jahren bei der Wachpolizei tätig und wollte mich aufgrund des §29 Abs. 2 SLVO Berlin für eine Ausbildung im mittleren Dienst der Schutzpolizei bewerben, da ich keine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Von ZSE bekam ich mitgeteilt das sie mich nicht berücksichtigen, weil der §29 II SLVO eine “kann Bestimmung” ist und man diesen nicht anwendet. Von der Senatsinnenverwaltung bekam ich eine andere Antwort, und zwar das sich der Paragraph auf den berufsbegleitenden Lehrgang bezieht, den es seit Jahren nicht mehr gibt. Und das eine abgeschlossene Berufsausbildung zwingend erforderlich ist.
Nun zu meiner Frage da ich zwei verschiedene Antworten bekommen habe. Gibt es für mich als Lebensälterer mit vierjähriger Tätigkeint bei der Wachpolizei und als Bildungsstand nur das Abitur, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, eine Möglichkeit sich für den mittleren Dienst der Schutzpolizei in Berlin zu bewerben oder ist es nach Möglichkeiten in der SLVO ausgeschlossen???
Über eine schnelle Antwort ihrerseits wäre ich sehr dankbar.
Gruß Ilse