Hallo, anbei der aktuelle Newsletter Eurer Aktion WIR! e.V.

24. September 2008 | Themenbereich: Aktion WIR | Drucken

Heute wieder frisch aus der Druckerpresse Eurer Interessenvertretung:
1. Die Antwort zu unserer Anfrage zum Thema AZVO-Pol NRW,
2. eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit,
3. Geplantes.

Zu 1.) Die Antwort zu unserer Anfrage zum Thema AZVO-Pol NRW.

Am 13.07.2008 stellten WIR an das Innenministerium Nordrhein-Westfalen eine Anfrage zur Neufassung der Arbeitszeitverordnung der Polizei NRW (AZVOPol NRW)

Am 18.09.2008 erreichte uns mit Datum vom 29.08.2008(!) schließlich die Antwort des Innenministeriums auf die o. g. Anfrage. Im Wesentlichen werden die gestellten Fragen beantwortet; wenngleich auch nicht in der geforderten Tiefe.

Zu den Fragen einer Neuregelung der AZVOPol:

a.) Die Notwendigkeit einer Neuregelung der AZVOPol zum 01.01.2009 wird erkannt,

b.) eine abschließende Prüfung liegt jedoch noch nicht vor,

c.) es soll eine Angleichung von Arbeitszeitregelungen unter Rücksichtnahme auf “polizeispezifische Besonderheiten” erfolgen.

Zu den Fragen der Verwendung der BPHen in anderen Bundesländern:

a.) Im Jahr 2007 hat die Polizei NRW 16 Einsätze in anderen Bundesländern wahrgenommen,

b.) hierbei wurden insgesamt 696.152 Mann- bzw. Fraustunden geleistet (!),

c.) eine Abrechnung solcher Einsätze erfolgt aufgrund von Pauschalen, die durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt sind,

d.) die aufgrund solcher Pauschalen zurückfließenden Mittel werden nach Priorität durch das Innenministerium NRW für Landesprojekte verwandt.

Das ganze Antwortschreiben findet Ihr auf unseren Internetseiten.

Zu 2.) Eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit

Monika Düker (Die Grünen) stellte am 23.07.08 in der Kleinen Anfrage 2617 unbequeme Fragen zur eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit.

Vor diesem Hintergrund fragte sie die Landesregierung:

1. Wie viele Polizeibeamtinnen und -beamten sind in NRW beschäftigt, die “eingeschränkt” dienstfähig sind?

2. Wie viele sind schwerbehindert?

3. Welche Haltung vertritt die Landesregierung bzgl. eines Verzichts auf die Weiterführung er eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit?

4. Wie will die Landesregierung das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen in der Polizei umsetzen?

Darauf die Antworten der Landesregierung:

Zur Frage 1
Nach dem Stand 01.10.2007 sind in der Polizei des Landes NRW 1674 Polizeivollzugsbeam-
tinnen und -beamte beschäftigt, die eingeschränkt polizeidienstfähig sind.

Zur Frage 2
Aufgrund einer aktuellen Abfrage sind in der Polizei des Landes NRW zurzeit 1032 Polizei-
vollzugsbeamtinnen und -beamte beschäftigt, die einen Grad der Behinderung (GdB) von
mindestens 50 vorweisen. 130 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte haben einen GdB
von 30 bis unter 50 und sind nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX schwerbe-
hinderten Menschen gleichgestellt.

Zur Frage 3
Bei der Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) – Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttaug-
lichkeit und der Polizeidienstfähigkeit – handelt es sich um eine bundesweit gültige Verwal-
tungsvorschrift. Eine mögliche Novellierung dieser Vorschrift, die auch die weitere Verwen-
dung des Begriffs der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit betrifft, wird demnächst im Un-
terausschuss Recht und Verwaltung des Arbeitskreises II „Innere Sicherheit“ der Innenminis-
terkonferenz behandelt.
Das Ergebnis dieser Befassung bleibt abzuwarten.

Zur Frage 4
Auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in der Polizei werden, wie in der ge-
samten Landesverwaltung, die Richtlinien zum SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behin-
derter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst – angewandt.
Genügt ein Polizeivollzugsbeamter den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den
Polizeivollzugsdienst nicht mehr und ist nicht zu erwarten, dass er seine volle Verwendungs-
fähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt, liegt gemäß § 194 Absatz 1 LBG eine Po-
lizeidienstunfähigkeit vor. Auf die Rechtsfolge eines Laufbahnwechsels bzw. einer Zurruhe-
setzung wird jedoch verzichtet, sofern die auszuübende Funktion bei Beamtinnen und Beam-
ten auf Lebenszeit die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr
uneingeschränkt erfordert.
Ist eine entsprechende Funktion nicht gegeben und liegt die allgemeine Dienstfähigkeit vor,
eröffnet sich den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten nach § 194 Absatz 3 LBG bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 und 2 LBG die Möglichkeit des
Laufbahnwechsels in ein Amt einer anderen Laufbahn. Soweit die Betroffenen für die neue
Laufbahn die Befähigung nicht besitzen, haben sie die ihnen gebotenen Gelegenheiten
wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
Durch diese Möglichkeiten wird auch in den Fällen einer behinderungsbedingten Einschrän-
kung die Teilhabe am Arbeitsleben gewährleistet.

Der Wortlaut der gesamten Anfrage samt Antworten ist ebenfalls auf unseren Seiten abrufbar.

Zu 3.) Geplantes

Aufgrund der sehr spärlich ausgefallenen Antwort des Inneministeriums von Nordrhein-Westfalen (s. o.) und des entsprechenden Regelungsbedarfes einer Neugestaltung der AZVO-Pol bis zum 01.01.2009 werden WIR ab nächste Woche, Montag den 29.09.2008, eine neue Aktion starten. WIR hatten dies ja bereits in unserem letzten Newsletter angekündigt. ;-)

WIR hoffen organisationsübergreifend auf rege Teilnahme!

Vielen Dank
Herzliche Grüße

Für die Aktion WIR! e.V
Ben Schmitz

http://www.aktionwir.de

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