Beamtenbesoldung verfassungswidrig: Musterverfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt
24. September 2008 | Themenbereich: Beamten-Tarifrecht, Besoldung, Bund Deutscher Kriminalbeamter, Niedersachsen | DruckenMit einem vor einigen Tagen verkündeten Beschluss hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig ein Musterverfahren des Deutschen Beamtenbundes (dbb Tarifunion) gegen das Land Niedersachsen ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die Netto-Gesamtbesoldung des Klägers im Jahr 2005 verfassungsgemäß war. Anlass der Klage ist die Streichung des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes in Niedersachsen mit Beginn des Jahres 2005 für alle Beamten ab Besoldungsgruppe A 9. Der 1964 geborene Kläger ist Finanzbeamter und gehörte damals zur Besoldungsgruppe A 9; er ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Die Kammer sieht das Recht des Klägers auf eine amtsangemessene Alimentation als verletzt an. Zu einer dem Amt angemessenen Alimentation als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verpflichtet. Die Alimentation ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwas anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung. Der Dienstherr muss den Beamten und seine Familie nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und der Inanspruchnahme des Amtsinhabers sowie entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Bezugsrahmen sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im öffentlichen Dienst und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Insofern stützt sich die Kammer bei ihrem Vorlagebeschluss u.a. auf die Entwicklung der Netto-Besoldung eines verheirateten Angestellten im öffentlichen Dienst mit zwei Kindern (Vergütungsgruppe V b BAT), dessen Netto-Einkünfte sich in dem Zeitraum 2002 bis 2005 um 8,16% erhöht haben. Dem gegenüber ist die Netto-Besoldung eines dem Kläger vergleichbaren Beamten in diesem Zeitraum nur um 0,05% gestiegen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass von 2002 bis 2005 die durchschnittlichen Brutto-Jahreseinkommen der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe, im Handel sowie im Kredit- und Versicherungsgewerbe um 7,38 % und die durchschnittlichen Netto-Jahreseinkommen privater Haushalte – die Beamten eingeschlossen – zwischen Anfang 2000 und Ende 2005 um 8 % gestiegen sind (Quelle jeweils: Statistisches Bundesamt).
Insgesamt hat nach Überzeugung der Kammer eine Abkoppelung der Besoldung des Klägers von der allgemeinen Einkommensentwicklung stattgefunden, die zu einer Gesamt-Besoldung führt, welche in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreift.
(Aktenzeichen: 7 A 357/05)



VG Braunschweig vom 09.09.2008 – 5 A 357/05:
Obwohl der Vorlagebeschluss noch nicht vorliegt (warum eigentlich?), kann davon ausgegangen werden, dass die Begründung letztlich mit der vergleichbar sein wird, die bereits durch das Verwaltungsgericht Arnsberg im Januar d. J. in fünf vergleichbaren Fällen (dort geht es allerdings nur um das jährl. Urlaubsgeld) niedergelegt worden ist.
Wenn es auch anerkennenswert ist, dass es bei der jährlichen Sonderzuwendung/-zahlung, die teilweise bei deutschen Bundesländern ab 2003 erheblich gekürzt und ab 2005 teilweise sogar gestrichen worden ist (s. Sachsen-Anhalt), bleibt es letztlich nicht nachvollziehbar, warum bisher die im Jahr 2003 gegebene Verfassungsrechtslage durch angerufene Gerichte bisher nicht umfassend geprüft worden ist (warum? wurde das nicht vorgetragen? haben Gerichte den Ermittlungsgrundsatz nur -aus Unkenntnis-ungenügend beachtet?). Das Problem besteht nämlich nicht nur in der Beeinträchtigung der Alimentation (unterschiedliche Beeinträchtigung im übrigen beim Bund und bei den einzelnen Bundesländern), sondern in weiteren verfassungsrechtlichen Fragestellungen, die bisher nicht oder nur unzureichend vorgetragen bzw. geprüft worden sind.
Beispiele:
- Ist das Bundesgesetz vom 10.09.2003, das bei der jährlichen Sonderztuwendung/jährl. Urlaubsgeld angeblich eine “Öffnungsklausel” für die Länder enthält, überhaupt verfassungsgemäß zustandegekommen? Bekanntlich hat für den Bundespräsidenten das Gesetz der Bundesratspräsident Klaus Wowereit ausgefertigt. Klaus Wowereit war aber nicht Bunderatspräsident, sondern nur der Vertreter. Dieser verfassungsrechtlich bedeutsaqme Tatbestand wurde bei der Ausfertigung des genannten Bundesgesetzes nicht angegeben. Absicht? Mit großer Wahrscheinlichkeit! Der/die Stellvertreter des Bundesratspräsidenten kommen im GG nicht vor, so dass davon auszugehen ist, dass es bei der Ausfsrtigung eines Bundesgesetzes grundsätzlich keinen Vertretungsfall gibt. Ein Verwaltungsgericht in Deutschland hat sich dazu verstiegen, die Nichtangabe des vermeintlichen Vertretungsfalles als “Redaktionsversehen” anzusehen (VG Magdeburg).
- Klaus Wowereit, der Regierende Bürgermeister von Berlin, war im übrigen befangen, da er der Urheber des genannten Bundesgesetzes gewesen ist. Selbst dann, wenn er Bundesratspräsident gewesen wäre, was er nicht gewesen ist, hätte er wegen Befangenheit die Ausfertigung des Bundesgesetzes
nicht vornehmen dürfen (s. hierzu einschlägige GG-Kommentare).
- Bisher haben einige Verwaltungsgerichte gemeint, es genüge die Feststellung, dass es sich bei der jährlichen Sonderzuwendung/des jährlichen Urlaubsgeldes (beides wurde immerhin seit etwa dreißig Jahren in unveränderter Höhe gezahlt!) nicht um Besoldungsbestandteile handelt, die zum Kernbestand der Besoldung gehören. Daraus haben sie dann den Schluss gezogen, diese Besoldungsbestandteile könnten auch wegfallen. Diese Feststellung greift allerdings zu kurz (Problem der Besitzstandswahrung tritt auf). Sie haben dabei übersehen, dass die genannten Besoldungsbestandteile nur bei denen wegfallen konnten, die erst nach dem Inkrafttreten einer derartigen gesetzlichen Regelung Besoldungsempfänger werden. Besoldungsempfänger, die bereits den Anspruch auf die genannten Besoldungsbestandteile hatten, konnte sie nicht mehr vorenthalten werden. Rechtlich Vergleichbares hat es in der Vergangenheit verschiedentlich gegeben (z. B. Absenkung der Eingangsbesoldung).
- war die Verfassungsrechtlage im Jahr 2003 überhaupt so, dass es eine Regelung mit der “Öffnungsklausel” geben konnte? Hier nur soviel: Ohne Änderung des GG konnte die Verlagerung der teilweisen Besoldungszuständigkeiten vom Bund auf die Länder nicht vorgenommen werden!
- Es gibt noch weitere Fragen mit verfassungsrechtlichem Hintergrund, auf die hier verzichtet werden kann, da nur deutlich werden
soll, dass die bisherigen Prüfungen durch angerufene Gerichte nur unzulänglich gewesen sind.
Abschließend noch Folgendes: Die Beamtenverbände haben in der Sache seit 2003 geschlafen! Es gibt so gut wie keine ernsthaften Versuche, diesen Angriff auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten abzuwehren. Jetzt – nach Jahren – kommt es endlich zu einer gewissen ersthaften Bewegung.