Justizminister Prof. Dr. Gerhard Vigener: Keine Bespitzelung von Politikern und Journalisten.
24. Juni 2008 | Themenbereich: Saarland | DruckenZu den in den letzten Tagen in der Presse geäußerten Vorwürfen, die SPD – Fraktion sei „im Visier der Kripo“ erklärt der Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Prof. Dr. Gerhard Vigener: „Die Vorgänge der Jahres 2001 bis 2003 stellen sich ausweislich der Aktenlage wie folgt dar:
Im Zuge der Ermittlungen in dem sog. Pascal – Verfahren wurde am 28. Februar 2003 ein Zeuge vernommen, den die Polizei in einem die Tosa – Klause betreffenden BTM – Ermittlungsverfahren gelegentlich als Vertrauensperson eingesetzt hatte und der sich schon im Oktober 2001 – alsbald nach dem Verschwinden von Pascal – wegen seiner vermeintlichen Wahrnehmungen in der Tosa – Klause an die Polizei gewandt hatte. Einige Tage nach dieser Vernehmung erfolgten die SPIEGEL – Veröffentlichungen, die schon damals Gegenstand der Berichterstattung der Landesregierung in den zuständigen Ausschüssen des Landtages waren und die auch kürzlich wieder umfassend erörtert wurden. Bei der Polizei kam der Verdacht auf, der Zeuge habe dem SPIEGEL die entsprechenden Erkenntnisse zugespielt und verfüge möglicherweise noch über weitere, bislang unbekannte, aber für das Pascal – Verfahren bedeutsame Erkenntnisse.
Unter Hinweis darauf regte die Polizei am 17. März 2003 ohne jegliche Kenntnis der Hausspitze sowohl des Innen- wie auch des Justizministeriums an, den Erlass einer richterlichen Anordnung zur Erhebung der Verbindungsdaten bezüglich der beiden Telefonanschlüsse (ein Festnetzanschluss, ein Handy) des Zeugen zu beantragen, unter anderem mit der Begründung, dass andernfalls die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert werde. Der von der Polizei aufgesuchte Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft stellte einen entsprechenden Antrag. Auf die Anregung der Polizei und den Antrag der Staatsanwaltschaft hin ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Saarbrücken noch am 17. März 2003 in einem schriftlichen Beschluss die Auskunft über die Telekommunikationsverbindungen an.
Der Beschluss wurde von der Polizei vollzogen. Eine anschließende polizeiliche Auswertung ergab, dass von einem der betreffenden Anschlüsse am 10. März 2003 zweimal Verbindung zum Vorzimmer des Vorsitzenden der SPD – Fraktion und einmal zur Telefonzentrales des Saarländischen Landtages und am 11. März 2003 Verbindung zum SPIEGEL aufgenommen worden war. Die Gesprächsinhalte wurden nicht erfasst, ebenfalls nicht die Gesprächsteilnehmer. Dass im Rahmen dieser Maßnahme auch eine Telefon – Verbindung zur SPD – Fraktion festgestellt wurde, war reiner Zufall und nach Lage der Akten nicht das Ergebnis einer gezielten Maßnahme. Zielperson der Maßnahme waren weder Journalisten des SPIEGEL noch Mitglieder der SPD – Fraktion des Saarländischen Landtages, sondern ausschließlich der Zeuge. Es wurde weder abgehört, noch wurden die Gesprächsteilnehmer in Person, noch irgendwelche Gesprächsinhalte erfasst. Von daher kann keine Rede davon sein, Journalisten oder Politiker hätten bespitzelt werden sollen.
Die Erkenntnisse der Verbindungsdatenfeststellung wurden später auf Vorschlag der Polizei in die Akten über die Anzeige der Rechtsanwältin Willger – Lambert wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen und der Verletzung von Datenschutzvorschriften zum Nachteil eines in dem Pascal – Verfahren als Nebenkläger zugelassenen Kindes integriert. In diese Akten hat der Verfahrenbevollmächtigte der SPD – Fraktion, der frühere Justizminister Dr. Walter, auf seinen Antrag hin zweimal – im August und im November 2003 – Akteneinsicht erhalten, so dass diese Vorgänge der SPD schon seit dieser Zeit bekannt sind bzw. bekannt sein mussten.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. März 2003 sind rechtliche Bedenken ins Feld geführt worden, die ich ernst nehme. Das Gesetz sieht, auch in der im Jahre 2003 geltenden Fassung des § 100 g StPO, die Erhebung von Verbindungsdaten zum einen gegenüber Tätern oder Teilnehmern bestimmter Straftaten vor. Zum anderen aber kann sich die Anordnung auch richten gegen Personen, die für einen Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen (§ 100 g Absatz 2, 100 a Absatz 3 StPO). In jedem Fall respektiere ich die in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Saarbrücken. Die Staatsanwaltschaft habe ich nachhaltig zur sorgfältigen Subsumtion unter die §§ 100 ff. StPO angehalten.
Ich habe sie gebeten zu überprüfen, ob nach der im Jahre 2003 geltenden Fassung des § 101 StPO eine Benachrichtigung aller Gesprächspartner des Zeugen über die Aufzeichnung ihrer Telefonnummern auch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erfolgen hatte bzw. unter der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 101 StPO zu nachzuholen ist“.



Wirklch sehr informativ! Werde aufjedenfall wieder kommen. Danke fuer den Beitrag.
Gruss
Andres