Verbesserung der Unterbringung in JVA

19. Juni 2008 | Themenbereich: Justiz, Nordrhein Westfalen | Drucken

Gegen das Land werden von mehreren jetzigen und ehemaligen Gefangenen Entschädigungsansprüche wegen einer behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung in den Justizvollzugsanstalten des Landes geltend gemacht. Das teilte ein Sprecher des Ministeriums gesetern in Düsseldorf mit. Dabei geht es in der überwiegenden Zahl der Verfahren um die gemeinschaftliche Unterbringung in einem Haftraum, in dem die Toiletten entweder gar nicht oder nur durch einen Sichtschutz abgetrennt waren bzw. sind. Geltend gemacht wird auch, dass der Haftraum für eine Doppel- oder Mehrfachbelegung zu klein gewesen sei. Zum Teil werden die Ansprüche darauf gestützt, dass eine Belästigung durch Mitgefangene, etwa bei gemeinschaftlicher Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern, stattgefunden habe.

In Nordrhein-Westfalen sind bislang (Stand: 17.06.2008) in 281 Verfahren Ansprüche erhoben worden. Diese Zahl umfasst sowohl gerichtliche Verfahren als auch die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Die überwiegende Zahl der gerichtlichen Verfahren befindet sich derzeit noch in dem Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens (201 Verfahren), nur in geringem Umfang sind oder waren bislang Klagen anhängig (11 Verfahren).

Das Oberlandesgericht Hamm hat nunmehr in mehreren Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in einer Höhe von 10 bis 30 Euro pro Tag bewilligt. Demgegenüber lehnen die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln die Anspruchsvoraussetzungen und damit eine Entschädigungspflicht des Landes in dieser Allgemeinheit ab. Sie gehen – ebenso wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.11.2004 – III ZR 361/03 – und Urteil vom 28.09.2006 – III ZB 89/05) und das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27.12.2005 – 1 BvR 1359/05) – davon aus, dass nicht aus jeder Feststellung der Verletzung der Menschenwürde eine Entschädigungspflicht des Landes folgt. Zudem haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln entschieden, dass eine Entschädigungspflicht des Landes bereits dann ausscheidet, wenn die (ehemaligen) Inhaftierten einen Entschädigungsanspruch geltend machen, ohne sich zuvor gegen die konkrete Unterbringung gewehrt zu haben.

Hintergrund

Das Justizministerium hat sich der – von der Vorgängerregierung – übernommenen Problematik angenommen und arbeitet daran, die Missstände in den Haftanstalten zu beseitigen. Zu nennen sind insoweit als bauliche Maßnahmen der nachträgliche Einbau von Sanitärkabinen sowie die Erweiterung der Zahl der Haftplätze.

1. Sanitärkabinen

Alle neueren Justizvollzugsanstalten des Landes haben seit jeher abgetrennte Sanitärbereiche. Dazu gehören insbesondere die Justizvollzugsanstalten Aachen, Bielefeld-Brackwede I, Büren, Geldern, Gelsenkirchen, Heinsberg, Iserlohn, Schwerte und Wuppertal sowie das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg. Einige ältere Anstalten konnten zwischenzeitlich komplett (Justizvollzugsanstalten Detmold, Kleve, Remscheid, Rheinbach) oder in Teilbereichen in den Gemeinschaftshafträumen mit Sanitärkabinen ausgestattet werden.

Eine aktuelle Bestandsaufnahme hat ergeben, dass derzeit noch etwa 400 der rund 3.450 existierenden Gemeinschaftshafträume Sanitärkabinen bekommen müssen. Dies soll im Herbst dieses Jahres abgeschlossen sein.

2. Erweiterung der Haftplatzkapazitäten

In Nordrhein-Westfalen sind derzeit rund 2.500 Haftplätze im Bau. Davon entstehen etwa 1.150 Plätze zusätzlich. Auf Ersatzbaumaßnahmen für ältere, aufzugebende Vollzugseinrichtungen entfallen rund 1.350 Plätze. Beispielhaft zu erwähnen sind die größeren Bauvorhaben in Ratingen, Heinsberg, Willich, Bochum und Wuppertal. Soweit die neuen Hafträume sich in Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzuges befinden, erhalten sie ausnahmslos eine abgeschlossene Sanitärkabine. Im offenen Vollzug liegen die Sanitärbereiche außerhalb der Hafträume.

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