Ministerin Kuder ruft zur Zivilcourage im Alltag auf

28. März 2008 | Themenbereich: Justiz, Mecklenburg-Vorp. | Drucken

Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) hat gestern auf einer Diskussionsveranstaltung in Malchin zur Zivilcourage im Alltag und im Kampf um eine wehrhafte Demokratie aufrufen. Zugleich hat die Ministerin die rechtlichen Grenzen der Zivilcourage aufgezeigt und vor einer Überschreitung gewarnt.

„Zivilcourage oder Selbstjustiz ? titelten die Printmedien im vergangenen Herbst im Fall der Verteidigung der Demokratie durch drei Landschaftsgärtner in Waren und warfen die Frage auf, ob der Zweck hier die Mittel heiligt.

Für mich bedeutet Zivilcourage Hinsehen statt Wegkucken und Engagement statt Ignoranz. Dies gilt zunächst im Alltag. Jeder Mensch ist verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es verlangt. Allerdings kann niemand verlangen, dass man sich selbst aufopfert. Oft reicht es, wenn man Hilfe organisiert und sich als Zeuge zur Verfügung stellt. Wie oft hört man, wenn ich aussage, dann zerstechen die mir die Reifen meines Autos. Aber ist uns die Alternative, sehenden Auges lieber das Unrecht hinzunehmen, wirklich lieber?

Zivilcourage ist aber auch eine Grundtugend gelebter Demokratie. Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt gegen Minderheiten schaffen immer wieder Situationen, in denen beherztes Handeln notwendig ist.

Eines ist aber klarzustellen: Zivilcourage endet dort, wo sie Rechte anderer verletzt. Unrecht darf nicht mit Unrecht bekämpft werden, denn das hieße den Rechtsstaat begraben. Deshalb kann auch Zivilcourage sich immer nur in den Grenzen des gesetzlich Erlaubten bewegen,“ so Kuder.

Anlage

Rede von Frau Ministerin Kuder zum Thema „Rechtsstaatliche Mittel im Kampf für Demokratie und Toleranz“ am 27. März 2008 in Malchin

- Es gilt das gesprochene Wort -

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Anrede,

sowohl der Titel dieser Veranstaltung, als auch meiner Rede beinhalten den Begriff „Kampf für Demokratie und Toleranz“. Vielleicht ist es dieser militärische Zusammenhang, der zu Missverständnissen führt. „Zivilcourage oder Selbstjustiz?“ titelte der Nordkurier im Fall der Verteidigung der Demokratie durch drei Landschaftsgärtner in Waren und warf die Frage auf, ob der Zweck das Mittel heiligt. „Im Krieg und in der Liebe sind alle Mittel erlaubt“ sagt man, aber ist im Kampf für Demokratie und Toleranz auch alles erlaubt?

Bismarck, der den Begriff der „Zivilcourage“ im Deutschen geprägt hat, hat ihn im Gegensatz zum militärischen Mut gesehen. „Mut auf dem Schlachtfeld ist bei uns Gemeingut, aber wir werden nicht selten finden, dass es ganz achtbaren Leuten an Zivilcourage fehlt“, sagte er zu einem Freund, der ihn in einer Debatte vor dem preußischen Landtag nicht unterstützt hatte. Man kann den Begriff „Zivilcourage“, eine latein/französische Wortmischung, übersetzen mit „Mut von Bürgern“. Wenn Bismarck dem soldatischen Mut auf dem Schlachtfeld die Zivilcourage gegenüberstellt, meint er wohl in erster Linie den Mut in öffentlichen Angelegenheiten. Also die Standhaftigkeit, die eigene Meinung gegenüber Mächtigeren, also etwa Vorgesetzten, oder allgemein gegen Andersdenkende zu vertreten.

Die Bedeutung des Begriffs Zivilcourage scheint sich aber heute verschoben zu haben. Wir denken bei Zivilcourage mittlerweile eher an den Mut, den Menschen zeigen, wenn sie etwa belästigten oder bedrohten Ausländern beispringen. Aber wird Zivilcourage nicht missverstanden, wenn sie nur auf das körperliche Eingreifen reduziert wird? Oder wenn der Begriff der Zivilcourage überwiegend im Zusammenhang mit dem „Kampf gegen Rechtsextremismus“ verwendet wird? Ich denke, wir verkürzen damit die Bedeutung der Zivilcourage. Zeigt Zivilcourage nicht auch derjenige, der das Jugendamt über eine vermutete Vernachlässigung eines Kindes informiert? Zeigt nicht derjenige, der bei einem rassistischen Witz am Stammtisch nicht mit allen anderen mitlacht Zivilcourage?

Eine eindeutige Definition dessen, was heute unter Zivilcourage verstanden wird, gibt es nicht. Im Brockhaus (2004) wird Zivilcourage definiert als „Mut, die eigene Überzeugung ohne Rücksicht auf eigene Gefährdung oder mögliche Nachteile gegenüber Obrigkeiten, Vorgesetzte oder in der Öffentlichkeit zu vertreten.“ Bei Prof. Dr. Gerd Meyer wird Zivilcourage auch mit sozialem Mut gleichgesetzt. Nach ihm heißt sozial mutig handeln, „sichtbar und aktiv für allgemeine humane und demokratische Werte, für die legitimen Interessen vor allem anderer Menschen eintreten.“ Weiter heißt es; Zivilcourage folgt primär ideellen , nicht materiellen Motiven, Werten und Interessen und ist weitgehend unabhängig von äußeren Belohnungen und in der Regel gewaltfrei.

Änne Ostermann weist in einem Aufsatz „Zivilcourage und Demokratie“, den die Bundeszentrale für politische Bildung herausgegeben, hat auf drei Situationen hin, in denen Zivilcourage gefordert ist: Erstens im Unrechtsstaat, in dem es notwendig ist, sich gegen Gewalt und das Unrecht zu wehren, die vom Staat und seinen Organen ausgehen, Zweitens in Gewaltsituationen zwischen Einzelnen und Gruppen, Drittens in demokratischen Gesellschaften, wenn gesellschaftliche Zwänge Menschen einschränken und erniedrigen.

Ich möchte auf jeden dieser drei Fälle eingehen: Offenkundig ist, dass in Unrechtsstaaten Zivilcourage am dringendsten gefordert und zugleich am schwersten zu leisten ist. Im Naziregime oder in kommunistischen Staaten war Zivilcourage gefordert, um staatliches Unrecht zu verhindern.Mut hatten diejenigen, die das eigene Gewissen gegen das staatliche Gebot gestellt haben und bspw. in der Nazizeit Juden vor der Gestapo versteckt haben oder in der DDR als Soldat an der innerdeutschen Grenze den Schießbefehl nicht beachtet haben.

Für Zivilcourage im Alltag gibt es zur Zeit eine Vielzahl von Aufrufen, Ratgebern und Hilfestellungen. Wenn in der U-Bahn oder auf der Straße Ausländer, Behinderte oder Obdachlose belästigt oder zusammengeschlagen werden, dann heißt es „Hinsehen statt weggucken“. „Engagement statt Ignoranz“, ist die Devise. 1,6 Millionen Straftaten, d.h. etwa ein Viertel sämtlicher in der polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Fälle im Jahr 2006 sind der Straßenkriminalität zuzurechnen. Darunter fallen z.B. 405.844 Fälle von Sachbeschädigung im öffentlichen Raum. Hier bedeutet Zivilcourage beispielsweise auch, als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Wie oft habe ich schon gehört, wenn ich Aussage, dann zerstechen die mir die Reifen meines Autos o.ä.. Aber ist uns die Alternative, sehenden Auges lieber das Unrecht hinzunehmen wirklich lieber?

Natürlich ist es grundsätzlich Aufgabe der Polizei in Gefahrensituationen einzugreifen. Dies darf aber nicht zur billigen Ausrede werden, wenn schnelle Hilfe nötig und möglich ist. Jeder Mensch ist dazu verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es verlangt. Wer dies unterlässt, kann sich gemäß § 323c StGB wegen „unterlassener Hilfeleistung“ strafbar machen. Allerdings kann niemand verlangen, dass man sich selbst aufopfert, die eigene Gesundheit aufs Spiel setzt und eingreift, obwohl der Gewalttäter beispielsweise körperlich überlegen oder bewaffnet ist. Den Helden spielen muss keiner. Eines möchte ich aber auch klarstellen: Zivilcourage endet dort und wird unter Umständen zur Straftat, wo sie die Rechte anderer verletzt. Unrecht darf nicht mit Unrecht bekämpft werden, das hieße den Rechtsstaat begraben. Deshalb kann auch Zivilcourage sich immer nur in den Grenzen des gesetzlich Erlaubten bewegen.

Aber was ist gesetzlich erlaubt? Die Abwägung zwischen strafbaren und straffreien Handlungen ist nicht immer einfach und vor allem immer auf den Einzelfall bezogen. Ich möchte dennoch versuchen, ihnen einige grundsätzliche Regeln näher zu bringen. Wird man selbst oder ein Dritter angegriffen, dann darf man sich wehren. Man kann das auf die Formel bringen „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“. Der Jurist würde sagen: Notwehr oder Nothilfe ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigenrechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Eine Handlung, die diesen Kriterien entspricht, ist gerechtfertigt und nicht strafbar. Von Nothilfe spricht man übrigens dann, wenn der Angriff von einem anderen abgewendet werden soll. Wird man selbst angegriffen, spricht man von Notwehr. Voraussetzung einer Notwehrhandlung ist ein Angriff auf Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum und sonstige Individualrechtsgüter. Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit darf der Einzelne nicht abwehren. Denn - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe. Da die meisten Staatsschutzdelikte Angriffe gegen die öffentliche Ordnung darstellen, steht ein aktives Einschreiten des Bürgers wie z.B. Wegnehmen/Zerstören von Propagandamaterial verbotener Parteien im Konflikt mit dem Gewaltmonopol des Staates. Hüten Sie sich in diesem Fall also davor, Polizei zu spielen.

Was ist im Fall einer Notwehr noch zu beachten? Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung ist eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs. Ist der Angriff vorbei, darf man also keine Gewalt mehr anwenden. Wer dem Täter nacheilt und sich drei Ecken weiter „wehrt“, macht sich strafbar. Bei der Abwehr des Angriffs muss das relativ mildeste Mittel gewählt werden, es darf also sprichwörtlich nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden. Allerdings muss man sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen, ebenso wenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht. Überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, hat er also mit Kanonen auf Spatzen geschossen, so liegt ein Notwehrexzess vor. Das ist rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn der Verteidiger aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelte.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst (etwa durch Provokation des Angreifers) entweder mit Vorsatz oder auf andere Weise herbeigeführt hat. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation. Die Rechtsprechung geht gegenwärtig davon aus, dass in diesem Falle dem Provokateur das Ausweichen zumutbar ist. Notwehr ist damit nicht erlaubt. In diesem Fall kommt der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen müsse, also nicht zur Anwendung. Wenn man übrigens einen Angriff von einem Dritten abwehren will, sollte man erst klarstellen, dass der Dritte die Hilfe auch will. Will sich der Verletzte nicht wehren, darf auch der Nothelfer nicht eingreifen.

Zum Schluss des kleinen juristischen Exkurses will ich noch auf das Festnahmerecht eingehen. Danach ist jedermann befugt, einen Täter, der auf frischer Tat betroffen wurde, festzunehmen. Festhalten ist in diesem Fall erlaubt, nicht aber Körperverletzungen. Und Voraussetzung ist, dass die Tat von dem Festgenommenen auch wirklich begangen wurde. Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus.

Zivilcourage im Alltag zu zeigen, wenn es um Gewalt gegen Einzelne und Gruppen geht, ist sicher unerlässlich. Aber darüber hinaus ist es auch wichtig, dass ein Einzelner in der Öffentlichkeit oder einer Gruppe eine abweichende Meinung vertritt, die gegen den allgemeinen Konsens steht. Das ist der dritte Anwendungsfall: Zivilcourage in der Demokratie. Es klingt einfach, aber das Verhältnis von Demokratie und Zivilcourage ist schwieriger, als es zunächst den Anschein hat. Zivilcourage ist, ebenso wie Toleranz, eine der Grundtugenden gelebter Demokratie. Aber bei beiden Verhaltensweisen stellt sich in einer Demokratie die Frage nach der Grenze: Bei der Toleranz bedeutet das: Welche Meinungen muss ich tolerieren? Etwa rechtsextreme, rassistische, antisemitische Auffassungen? Darf eine Gruppe, die selber intolerant ist, von anderen Toleranz fordern? Diese Frage wird in Amerika mit einem klaren „ja“ als Ausdruck der Meinungsfreiheit beantwortet. Die höchsten amerikanischen Gerichte argumentieren, dass, wenn sozialschädliche Meinungen kein Anrecht auf Tolerierung haben, es eine Instanz geben müsse, die darüber entscheidet, welche Meinung sozialschädlich ist. In Deutschland sehen wir diese Frage etwas differenzierter. Zwar ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ein hohes zu schützendes Rechtsgut. Aber es kann unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen auch eingeschränkt werden. So macht sich in Deutschland beispielsweise strafbar, wer zu Hass und Gewalt gegen Bevölkerungsgruppen aufruft.

Um die Grenzen der Zivilcourage diskutieren zu können, ist zunächst das Wesen der Demokratie zu betrachten: Politische Entscheidung werden nach dem Mehrheitsprinzip gefällt. Die Entscheidungsfindung ist dabei kein statisches System, sondern ein Prozess, an dem viele Beteiligte mitwirken. In der Verfassungstheorie ist das Zentrum der politischen Entscheidungen das Parlament. In der Realität werden gewählte Volksvertreter aber in ihrer Meinungsbildung beeinflusst. Zum einen macht die Regierung, also die Exekutive, Vorschläge, die sie durchzusetzen versucht. Zum anderen sind die Parlamentarier auch von ihren jeweiligen Parteien beeinflusst, die sich wiederum mit den Meinungen der Bevölkerung, der Wählerschaft, auseinandersetzen müssen. Diese wiederum werden beeinflusst von den Medien. Lobbyisten, Verbände, Interessengruppen, Großunternehmen, Gewerkschaften und Kirchen versuchen ebenfalls, Einfluss zu nehmen, um ihre Ziele zu verwirklichen. Sie sehen, der Meinungsbildungsprozess ist kompliziert. Aber gerade durch die Vielfalt und Vielzahl ist sichergestellt, dass alle Seiten eines Problems beleuchtet und diskutiert werden können.

Der Einzelne mag darum den Eindruck haben, nicht viel ausrichten zu können. Eine einzige Wählerstimme hat in der Tat nur sehr geringen Einfluss auf das Wahlergebnis. Das ist aber nicht Folge von Mängeln des demokratischen Systems, sondern Folge des demokratischen Systems. Demokratie ist auf die Teilnahme möglichst vieler Bürger angewiesen. Eine Mehrheitsmeinung kann sich in der Vielfalt von möglichen Ansichten nur dann durchsetzen, wenn sie die Stimmenmehrheit aller Bürger bekommt. Und diese setzt sich nun mal aus jeder einzelnen Stimme zusammen. Die Vorzüge der Demokratie deutlich zu machen gegenüber denjenigen, die auf „das System“ schimpfen, bedeutet für mich auch Zivilcourage. „Die Demokratie ist von allen schlechten Regierungsformen immer noch die beste“, bemerkte Churchill einmal. Aber offensichtlich müssen Einige von dieser Ansicht noch überzeugt werden.

Eine Mehrheitsentscheidung ist sicher keine Garantie für eine richtige Entscheidung – aber: kann man sicher sein, dass in einer Diktatur richtige Entscheidungen getroffen werden? Wenn ein Problem durchdiskutiert wurde und sich eine Mehrheit für eine Entscheidung gefunden hat, dann besteht zumindest die Hoffnung, dass es sich nicht um die schlechteste Lösung handelt. Trotzdem wird es Gruppen geben, die sich in der demokratisch gefundenen Lösung nicht wieder finden und deren Interessen nicht berücksichtigt wurden. Eine hohe Frustrationstoleranz ist deshalb eine wichtige Tugend für jeden Demokraten. Zur Demokratie gehört es aber auch, ein guter Verlierer sein zu können und es zu einem späteren Zeitpunkt mit besseren Argumenten oder verstärktem Einsatz noch einmal zu versuchen.Wenn also nach demokratischen Regeln entschieden wurde, diese Entscheidungen durch unabhängige Gerichte überprüft und bestätigt wurden, dann instrumentalisiert und missachtet die Demokratie, wer diese Entscheidungen nicht akzeptiert und nunmehr unter dem Deckmantel der Zivilcourage zum Widerstand aufruft.

Nicht nur Zivilcourage ist wichtig im „Kampf“ für Demokratie und Toleranz. Die Demokratie wehrt sich auch mit den Mitteln des Strafrechts gegen Feinde. Unter Strafe stehen Handlungen, die ausdrücklich den demokratischen Rechtsstaat angreifen, indem die Menschenwürde angegriffen oder der politische Frieden insgesamt gestört wird. Die wichtigsten Paragrafen des Strafgesetzbuches hierzu sind: Volksverhetzung, Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Diese originären politischen Straftaten dienen dem Staatsschutz und werden deshalb auch als Staatschutzdelikte bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist die politisch motivierte Kriminalität. Eigentlich handelt es sich bei diesen Straftaten um kriminelle Handlungen, die erst durch die Gesinnung und Motivation des Täters zu politischen Straftaten werden.
Das sind vor allem Tötungsdelikte, Körperverletzung, Land- oder Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung, oder Brandstiftung. Die ständige Konferenz der Innenminister hat hierzu folgende Definition gefasst: „Als politisch motiviert gilt eine Tat insbesondere dann, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet.“ Das sind kurz gesagt Straftaten mit extremistischer oder fremdenfeindlicher Motivation.

Eine Bekämpfung dieser Straftaten fällt damit auch unter den Oberbegriff „wehrhafte Demokratie“. Bereits nach geltendem Recht kann die Motivation des Täters im Rahmen der Strafzumessung (ggf. strafschärfend) berücksichtigt werden. Zur Normverdeutlichung wollen Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit Brandenburg und Sachsen-Anhalt eine Gesetzesänderung herbeiführen, die die menschenverachtende, rassistische und fremdenfeindliche Motivation jedoch ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufnimmt. Damit sollte ein Signal des Staates gesetzt werden, dass politisch motivierte Straftaten nicht geduldet werden.

Kehren wir zurück zu der Frage, ob und inwieweit Zivilcourage heute in Deutschland notwendig ist. Im Blick auf das erste Kriterium – Bedrohung der Freiheit, des Lebens, der Menschenwürde – bietet der gefestigte demokratische Rechtsstaat heute in der Regel seinen Bürgerinnen und Bürgern genügend Sicherheit und Schutz. Zivilcourage ist aber dort notwendig, wo Gewalt gegen Minderheiten, Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus immer wieder Situationen schafft, in denen beherztes Handeln notwendig ist. Am schwierigsten ist die Beurteilung der Frage, ob Zivilcourage auch gegen gesellschaftliche Zwänge in der Demokratie notwendig ist. Zivilcourage für Ziele und Zwecke zu instrumentalisieren, die sich im demokratischen Prozess nicht durchsetzen konnten, ist jedenfalls unredlich. Aber daraus zu schließen, dass es hier keinen Bedarf an Zivilcourage gäbe, wäre falsch. Ich meine, Zivilcourage ist eine Bürgertugend, derer es auch eine Demokratie immer wieder bedarf. Ich wünsche uns allen den dafür erforderlichen Mut im täglichen Leben.


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  1. [...] polizei hat sie. Denn die Passwörter für z.B. die Studioserver hat der > > verantwortliche Admin bestimmt nicht freiwillig rausgegeben. > > Wenn die Jungs so fitt waren, wie behauptet, waren garantiert auch > > die Server bekannter Filmkopierwerke nicht sicher. > > Sorry - aber das ist eine reine pure Vermutung und dumme > Unterstellung! Du bist vielleicht naiv. Was glaubst du, mit welcher Hardware und Software die Jungs weltweit agieren. Nicht mit den Lamertools auf den dir bekanhnten Seiten. > Falls es so war - ist sogar ein minder schwere Diebstahl wohl eher > angesagt! Du scheinst wohl alles zu verniedlichen. Wenn du deinem Nachbarn die Zugangangsdaten, sowie Pin und Tan klaust ist das minder schwer? > Wenn dein Auto abgeschlossen geklaut wird .. dann wiegt dieser > Diebstahl schwerer als wenn es nicht abgeschlossen geklaut wird! > (P.S: Deine Versicherung zahlt im zweiten Falle noch nicht mal)! Ein geknackter Firmenserver ist wie ein geknacktes unverschlossenes Auto. Deine Rechtsauffassung ist echt locker. > > Diebstahlkopierer klingt einfach flach. Raupkopierer ist da schon > > angebracht. > > Ach ja .. und aus jedem Unfall mit Todesfolge machen wir einen Mord - > weil es sonst so flach klingt? Die Jungs brachen mit Vorsatz in die Server ein. Wenn du mit Vorsatz den Stecher deiner Freundin von der Autobahn drängst, der landet an einem Baum und ist tod, war es wohl für dich nur Pech seinerseits. Was hat Raub mit Mord zu tun, typisch deutsch, alles zu zerfaseln. > Was die gemacht haben hat mit Raub soweit das zu lesen war nix - aber > auch nix zu tun! Dumm nur das du deine Welt nur im Heise findest. TV-Reportagen 2 Tage, bevor Heise die Sache aufbläht, sagen dir nichts. > > Wer für Geld geklaute Ware vertickt, ist kein Dieb mehr. > > Geht auch nicht aus dem Artikel hervor ob die Geld genommen haben! Heise erzählt auch nicht alles. Im TV wurde das aber gesagt. Außerdem ist das in den Kreisen normal, Geld für die Ware zu verlangen. Als braver, geneigter Heise-Foren- und c [...]

  2. Zivilcourage überschritten?

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Vielleicht haben Sie Zeit für einige Antworten betreffs rechtlicher Normative!

    Wieso konnte ich bei der Bundesanstalt f.. Arbeit in der Vermischung privatrechtlicher Angestelltenaufgaben und funktionsvorbehaltlicher Beamtendienste als b e f r i s t e t fungierender Prüfbeamter beschäftigt werden?
    (BT- Drs.13/5498, Seite 49, PDF)

    Durften mir damit im Kontext OWIG/Straftat Befugnisse aus der Eingriffsverwaltung zur Verfolgung von Arbeitgebern die illegal Ausländer beschäftigten b e f r i s t e t übertragen werden?

    Warum gab/gibt es für mich aus der Pflicht zur Erfüllung dieser Daueraufgaben des Staates (BAG Urteil vom 23.1.2002 - 7 AZR 461/00 - 2.) keine Vorschrift die dazu bestimmt ist, für mich daraus insoweit subjektive Rechte schützen zu können?
    (BT Petitionsausschuss, 19.11.2003, Pet 4-14-16-8000-048706)

    Verstehen Sie, wenn nach Ende meiner Befristungen u.a. die durch mich präventiv gemaßregelten, geprüften und angezeigten Arbeitgeber mir bei der Suche eines neuen Jobs abweisend gegenüberstehen und mein Gesicht in missfälliger Erinnerung behielten?

    Der SPD ihr MdB und PSt. Rolf Schwanitz und vom Arbeitsamt die dafür verantwortlichen Persönlichkeiten Lutz / Kowielsky finden das in Ordnung.

    Welche Normen gibt die freiheitlich- demokratische Grundordnung hierzu vor?

    Mit besten Grüßen

    Mail: abtat@web.de

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